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FAGG § 17. Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge, BGBl. I Nr. 33/2014, gültig ab 13.06.2014
3. Abschnitt Rücktritt vom Vertrag

§ 17. Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge

Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 vom Vertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen akzessorischen Vertrag. Außer den in §§ 15 und 16 angeführten Zahlungen dürfen dem Verbraucher daraus keine sonstigen Lasten auferlegt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAF-85608