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ASoK 9, September 2002, Seite 316

OGH: Alterspension / Kürzung

Hinsichtlich der Aufrechnungsmöglichkeit mit Beitragsforderungen ist im Rahmen eines Konkursverfahrens eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob sich die Aufrechnung auf die pfändbaren oder die unpfändbaren Einkommensteile bezieht.

Hinsichtlich des pfändbaren Teiles des Einkommens des Schuldners ist zu bedenken, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine bereits bestandene Möglichkeit der Aufrechnung unberührt lässt. Die zeitliche Limitierung nach § 12 a KO setzt voraus, dass überhaupt eine Aufrechnungsmöglichkeit im Konkurs nach den §§ 19, 20 KO besteht.

Anderes gilt für die unpfändbaren Bezugsteile (Existenzminimum), die gem. § 1 Abs. 1 KO nicht zur Konkursmasse zählen, weshalb die Aufrechnungsbefugnis durch die Konkurseröffnung nicht tangiert ist. - (§ 12 a KO, § 103 Abs. 1 ASVG)

( 10 Ob S 152/01 b)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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