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OGH: Alterspension / Kürzung
• Hinsichtlich der Aufrechnungsmöglichkeit mit Beitragsforderungen ist im Rahmen eines Konkursverfahrens eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob sich die Aufrechnung auf die pfändbaren oder die unpfändbaren Einkommensteile bezieht.
• Hinsichtlich des pfändbaren Teiles des Einkommens des Schuldners ist zu bedenken, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine bereits bestandene Möglichkeit der Aufrechnung unberührt lässt. Die zeitliche Limitierung nach § 12 a KO setzt voraus, dass überhaupt eine Aufrechnungsmöglichkeit im Konkurs nach den §§ 19, 20 KO besteht.
• Anderes gilt für die unpfändbaren Bezugsteile (Existenzminimum), die gem. § 1 Abs. 1 KO nicht zur Konkursmasse zählen, weshalb die Aufrechnungsbefugnis durch die Konkurseröffnung nicht tangiert ist. - (§ 12 a KO, § 103 Abs. 1 ASVG)
( 10 Ob S 152/01 b)