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ASoK 9, September 2002, Seite 315

OGH: Pensionsversicherung / Leistungsentzug

Gemäß § 99 ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf sie nicht mehr vorhanden sind und der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt. Der Leistungsentzug nach § 99 Abs. 1 ASVG setzt eine wesentliche, entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus.

Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, dass Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen.

Lag der seinerzeitigen Annahme einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten eine Fehleinschätzung zu Grunde, kann dies nicht im Wege einer Entziehung der Leistung korrigiert werden, weil dem die Rechtswirksamkeit des im vorliegenden Fall abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches entgegensteht. - (§ 99 ASVG)

( 10 Ob S 233/01 i)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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