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ASoK 9, September 2002, Seite 314

OGH: Ausgleichszulagen / Anspruch

Das Ruhen des Unterhaltsanspruches nach Ehescheidung infolge Eingehens einer Lebensgemeinschaft stellt keinen ausdrücklichen oder auch nur schlüssig erklärten Verzicht auf Unterhaltsansprüche dar, ist aber in ausgleichszulagenrechtlicher Sicht einem solchen Verzicht gleichzuhalten, weil es andernfalls auch in dieser Hinsicht zu einer Besserstellung der Lebensgefährtin gegenüber einer wiederverheirateten Frau kommt.

Die durch eine Lebensgemeinschaft - ebenso wie durch eine Wiederverheiratung - tatsächlich eintretende Erleichterung der wirtschaftlichen Lebensführung stellt ein Äquivalent für den ruhenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten dar.

Der Nachweis, dass dieser Effekt durch die Lebensgemeinschaft nicht eingetreten ist, ist zulässig. Die Regelung des § 294 Abs. 3 Satz 2 ASVG, wonach die in § 294 Abs. 1 ASVG vorgesehene pauschale Zurechnung des Unterhaltsanspruches zum Nettoeinkommen durch eine Zurechnung der tatsächlichen Leistungen ersetzt wird, wenn die Unterhaltsforderung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist, ist entsprechend anzuwenden. - (§§ 292 Abs. 2, 294 ASVG)

„Der Entscheidung 10 Ob S 244/98 z sind Kerschner und Brodil in ihren Glos...

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