How to Start-up
1. Aufl. 2025
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3.2. Monatliche/quartalsweise Meldungen
3.2.1. Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
Unternehmer iSd UStG sind verpflichtet, entweder monatlich oder quartalsmäßig eine UVA an die Abgabenbehörde zu übermitteln, wobei sich der Voranmeldungszeitraum nach den Umsätzen des vorangegangenen Kalenderjahres bzw bei Neugründung nach der dem Finanzamt bei der steuerlichen Registrierung bekanntgegebenen Umsatzschätzung des aktuellen Jahres richtet.
Grundsätzlich sind UVAs monatlich einzureichen. Wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschritten haben, ist der Veranlagungszeitraum hingegen das Kalendervierteljahr (sofern nicht unabhängig davon eine monatliche Einreichung erfolgt). Die UVA ist spätestens bis zum 15. Tag des auf den jeweiligen Kalendermonat zweitfolgenden Monats beim zuständigen Finanzamt elektronisch einzureichen (zB die UVA für den Zeitraum Jänner 2024 ist bis spätestens einzureichen) und eine daraus resultierende Umsatzsteuerzahllast ist bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.
Umsatzsteuerverzinsung
Analog zu den obigen Ausführungen zur Umsatzsteuerverzinsung im Rahmen der Umsatzsteuererklärung beinhaltet § 205c BAO auch Regelungen zur Verzinsung iZm den UVAs...