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OGH: Unfallversicherungsschutz
• Gehört eine Treppe, auf der sich ein Unfall ereignet, nicht mehr zu den ausschließlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnenden Teilen der Wohnung, sondern ist die Benutzung der Treppe für Betriebszwecke doch so wesentlich, dass der Versicherte beim Betreten der Treppe den persönlichen Lebensbereich bereits verlassen hatte, so war der Weg im Zusammenhang mit seiner Absicht, eine versicherte Tätigkeit auszuüben, bereits in einem soS. 314 erheblichen Maß betriebsbezogen, dass er der betrieblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und der Sturz des Versicherten somit unter Unfallversicherungsschutz i. S. d. § 175 Abs. 1 ASVG steht. - (§ 175 Abs. 1 ASVG)
( 10 Ob S 359/01 v)