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ASoK 9, September 2002, Seite 313

OGH: Unfallversicherungsschutz

Der Sturz einer Versicherten, die im Begriff war, die Mobilbox ihres ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit dienenden Mobiltelefons abzuhören, auf dem Weg zur Küche, um sich Kaffee zu holen, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. - (§ 175 Abs. 1 ASVG)

„Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SSV-NF 7/45 (= DRdA 1994/22 [zustimmend M. Ritzberger-Moser]) unter Hinweis auf die Ausführungen von Dusak, Zur Wechselbeziehung von Schutzbereich und wesentlicher Bedingung in der Unfallversicherung in ZAS 1990, 45 ff. (56) ausgeführt hat, könne der Versicherungsschutz gegenüber einer Gefahr, die ausschließlich dem (vom Versicherungsschutz - grundsätzlich - nicht erfassten) häuslichen Bereich der Versicherten entstamme und sich bei jeder ungeschützten Tätigkeit auch hätte verwirklichen können, nicht allein dadurch begründet werden, dass der Versicherte im Zeitpunkt ihres Eintrittes zufälligerweise eine betriebliche Tätigkeit verrichtet habe. Andernfalls würde dem Grundgedanken der Unfallversicherung zu wenig Rechnung getragen, dass der Versicherte vor jenen Gefahren geschützt werden solle, die sich auf Grund seiner Erwerbstätigkeit bzw. der Eingliederung in einen fremden Organ...

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