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ASoK 9, September 2002, Seite 313

OGH: Herzinfarkt / Arbeitsunfal

Ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher beruflicher Belastung - nicht jedoch in Folge von Dauerstress - kann grundsätzlich als Arbeitsunfall angesehen werden. Zur Widerlegung des Anscheins, dass der Tod des Versicherten durch einen derartigen Arbeitsunfall wesentlich mitverursacht worden sei, genügt nicht der Beweis einer bloß abstrakten Möglichkeit, sondern müsste die konkrete, zumindest gleich hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bewiesen werden.

Für die Qualifizierung des tödlichen Herzinfarktes als typische Folge der Berufsausübung des Versicherten wäre es Voraussetzung, dass ein typischer Geschehensablauf feststünde, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang mit derartigen Umständen hinweisen würde.

Alltägliche Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wie etwa ein normales oder auch beschleunigtes Gehen, unter Umständen auch ein kurzes schnelles Laufen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen bilden bei einem mitwirkenden Vorschaden, im vorliegenden Fall einer Herzmuskelentzündung, immer nur eine sog. „Gelegenheitsur...

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