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ASoK 9, September 2002, Seite 312

OGH: Unfallversicherungsschutz im Ausland

Die Teilnahme an einer im Rahmen einer Dienstreise ins Ausland vom Gastgeber organisierten Schießübung steht unter Unfallversicherungsschutz i. S. d. § 90 Abs. 1 B-KUVG. - (§ 90 Abs. 1 B-KUVG)

„Dienstreisen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in unmittelbarem Dienstinteresse unternommen werden. Es ist aber durchaus möglich, dass eine Dienstreise mit privaten Interessen verknüpft wird, sodass im Einzelfall genau zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt des Unfallgeschehens tatsächlich der ursächliche Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit gewahrt ist. Zu bedenken ist jedoch, dass auf einer Dienstreise der Aufenthalt in einem fremden Ort auch außerhalb der Dienstzeit nicht in demselben Maße von eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst ist wie derjenige am Wohnort. Auch wenn nicht die gesamte Dauer einer Dienstreise oder Dienstzuteilung als Dienst aufgefasst werden kann, ist ein innerer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit im Allgemeinen eher anzuerkennen als am Wohn- oder Dienstort (SZ 65/53 = SSV-NF 6/39; Brackmann/Krasney, Unfallversicherung, 92. Lfg., § 8 Rz. 100 m. w. N.). Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeit...

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