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OGH: Unfallversicherung / Fahrlässigkeit
• Das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein reicht zur Annahme grober Fahrlässigkeit i. S. d. § 213 a Abs. 1 ASVG nicht aus.
• Entscheidende Kriterien für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades sind nicht die Anzahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die für den Arbeitgeber erkennbare Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Im Wesentlichen ist zu überprüfen, ob der Arbeitgeber als Adressat der Arbeitnehmerschutzvorschriften nach objektiver Betrachtungsweise ganz einfache und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat.
• Selbst wenn die Dienstvorgesetzten des Versicherten Bestimmungen der Bauarbeiter-Schutzverordnung außer Acht gelassen hätten, muss ihnen der Eintritt eines Schadens nicht als wahrscheinlich erscheinen, wenn sich der Versicherte trotz eines ausdrücklichen Verbotes durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten und entsprechender Hinweise auf die bereits beeinträchtigte Stabilität der Dachstuhlkonstruktion durch andere auf der Baustelle anwesende Arbeiter auf einen Gesimsbalken setzt und in weiterer Folge mit einem Teil des Dachstuhles und der Schuttrutsche in die Tiefe stürzt. - (§ 213 a Abs. 1 ASVG)
( 10 Ob S 254/01 b)