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ASoK 9, September 2002, Seite 311

OGH: Krankenanstaltspflege

Nach § 18 Abs. 1 KAG ist jedes Land verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landes- Krankenanstaltenplan Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen im eigenen Land entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen.

Eine inhaltsgleiche Regelung betreffend die Verpflichtung des Landes Vorarlberg als Träger von Privatrechten enthält § 7 Abs. 1 Vorarlberger SpitalG.

Lag dem zwischen dem LKH Feldkirch und dem Erkrankten abgeschlossenen Behandlungsvertrag jedenfalls § 148 ASVG zu Grunde, wonach das LKH Feldkirch seine Leistungen grundsätzlich ohne einen Anspruch auf Gegenleistungen mit Ausnahme der Kostenbeiträge gem. § 27 a KAG zu erbringen hat, so vermag es an der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit nichts zu ändern, wenn das LKH Feldkirch eine umfassende Behandlung selbst nicht erbringen konnte. Hätte das LKH Feldkirch davon abgehen wollen, hätte es den Versicherten jedenfalls ausdrücklich darauf aufmerksam machen müssen.

Da mit dem Erkrankten über die Frage der Kostentragung nicht gesprochen wurde, hat das LKH Feldkirch gegen den Versicherten keinen vertraglichen Anspruch auf Za...

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