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ASoK 9, September 2002, Seite 310

OGH: Arbeitsunfähigkeit / Krankheit

Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, der nach § 138 Abs. 1 ASVG den Anspruch auf Krankengeld auslöst, erfordert nach § 120 Abs. 1 Z 2 ASVG den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfall ist erst beendet, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegfällt.

Das Entstehen eines neuen Krankengeldanspruches i. S. d. § 139 Abs. 4 ASVG hat den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Voraussetzung. Dazu ist es erforderlich, dass eine zuvor bestandene Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit weggefallen ist.

Steht jedoch fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten infolge der identen Erkrankung in der fraglichen Zeit ohne Unterbrechung weiter bestand, so liegen die Voraussetzungen des § 139 Abs. 4 ASVG auch dann nicht vor, wenn der Versicherte in der fraglichen Zeit für einige Tage Arbeitslosengeld bezog und für diese Zeit eine aufrechte Krankenversicherung nach dem ASVG bestand. - (§ 139 Abs. 4 ASVG)

( 10 Ob S 266/01 t)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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