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OGH: Arbeitsunfähigkeit / Krankheit
• Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, der nach § 138 Abs. 1 ASVG den Anspruch auf Krankengeld auslöst, erfordert nach § 120 Abs. 1 Z 2 ASVG den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfall ist erst beendet, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegfällt.
• Das Entstehen eines neuen Krankengeldanspruches i. S. d. § 139 Abs. 4 ASVG hat den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Voraussetzung. Dazu ist es erforderlich, dass eine zuvor bestandene Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit weggefallen ist.
• Steht jedoch fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten infolge der identen Erkrankung in der fraglichen Zeit ohne Unterbrechung weiter bestand, so liegen die Voraussetzungen des § 139 Abs. 4 ASVG auch dann nicht vor, wenn der Versicherte in der fraglichen Zeit für einige Tage Arbeitslosengeld bezog und für diese Zeit eine aufrechte Krankenversicherung nach dem ASVG bestand. - (§ 139 Abs. 4 ASVG)
( 10 Ob S 266/01 t)