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ASoK 9, September 2002, Seite 310

OGH: Dienstzettel

Der Dienstzettel ist ein deklaratorisches Schriftstück, das dem konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen ist. Er soll also als Beweisurkunde den Inhalt des Dienstvertrages wiedergeben und ist damit eine „Wissenserklärung des Arbeitgebers über die Rechtslage", also etwas Faktisches, das vom rechtlichen Phänomen des Arbeitsvertrages, der aus übereinstimmenden Willenserklärungen, mit denen Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen, streng zu unterscheiden ist. Dienstzettel geben nur etwas bereits Vereinbartes wieder und können daher die getroffenen Vereinbarungen nicht abändern.

Dass in einem Dienstzettel der bereits mündlich ausgehandelte Inhalt des Vertrages schriftlich festgehalten werden sollte, steht der Qualifizierung als Dienstzettel nicht entgegen, weil gerade das die Funktion des Dienstzettels ist. Es kann nicht geschlossen werden, dass ungeachtet der gewählten Bezeichnung des Dienstzettels in Wahrheit mit der Ausfolgung der Urkunde konstitutiv Vereinbarungen getroffen werden sollten.

Der Umstand, dass die entsprechende Urkunde vom Arbeitnehmer vorbereitet und dann vom Arbeitgeber unterfertigt wird, schließt die Annahme eines Dienstz...

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