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ASoK 9, September 2002, Seite 295

Die Betriebshilfe

Betriebshilfe kann nicht nur im Falle der Mutterschaft, sondern auch bei Krankheit oder Unfall bzw. bei Bewilligung eines Heilverfahrens in Anspruch genommen werden

Mag. Wolfgang Müller

Krankheit, Unfall oder Mutterschaft können in kleineren Betrieben zu existenzbedrohenden Situationen führen, wenn die alleinige Arbeitskraft aufgrund eines solchen Ereignisses ausfällt. Um diese Folgen zu vermeiden, gibt es das Institut der Betriebshilfe als Pflichtleistung in der Krankenversicherung der selbständig Erwerbstätigen.

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung pflichtversichert und Mitglied
einer der Wirtschaftskammern sind.

Ziel der Betriebshilfe

Sie dient zur Überbrückung von durch krankheitsbedingte Ausfälle der Arbeitskraft hervorgerufenen bedrohlichen Situationen durch Beistellung erfahrener, tüchtiger und engagierter Betriebshelfer/innen. Es soll damit erreicht werden, dass der Betrieb während dieser Problemzeiten nicht geschlossen werden muss, sondern halbwegs sicher weitergeführt werden kann.

S. 296Anlassfälle

• Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall

• Bewilligung eines Heilverfahrens von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

• Zeit des Mutterschutzes

Wann gibt es keine Betriebshilfe?

• Bei nur stundenweiser oder tageweiser Hilfe

• wenn...

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