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ASoK 9, September 2002, Seite 291

Verspätete Gehaltszahlungen als Austrittsgrund

Vereinbarungen, wonach das Gehalt zu einem späteren Zeitpunkt als am Schluss eines jeden Kalendermonats fällig sei, sind im Hinblick auf die §§ 15, 40 AngG gem. § 879 ABGB nichtig.

Dass die Arbeitnehmerin die Gehaltszahlungen jeweils zwischen dem 13. und 15. des Folgemonats immer zur Kenntnis genommen habe, ohne urgiert zu haben, ändert nichts daran, dass ihre Forderung nach nunmehr pünktlicher Zahlung des Gehalts berechtigt war.

Dass die Arbeitnehmerin die verspäteten Gehaltszahlungen jahrelang hingenommen hat, hat nur zur Folge, dass sie den Arbeitgeber vor einem Austritt wegen dieser verspäteten Zahlungen warnen und ihm Gelegenheit geben muss, nunmehr rechtzeitig zu zahlen. - (§ 26 Z 2 AngG)

( 8 Ob A 146/01 f)

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