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Geldzuwendungen der Dienstgeber an Hochwasseropfer sind beitragsfrei
Zu Anfragen, wie Geldzuwendungen seitens der Dienstgeber an Mitarbeiter, welche unmittelbar vom Hochwasser materiell geschädigt worden sind, sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind, teilt die OÖ GKK mit, dass einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlass gewährt werden, im Sinne von § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG nicht zum Entgelt zählen und daher beitragsfrei sind. Als Nachweis für die eingetretene Schädigung wird empfohlen, eine Kopie der Schadensmeldung (z. B. an die Versicherung oder Gemeinde bzw. Land) zu den Gehaltsakten zu geben.
Anm.: Der Katalog des § 3 EStG enthält keine entsprechende Steuerbefreiung. (W. H.)