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ASoK 9, September 2002, Seite 288

Unpünktlichkeit als Entlassungsgrund?

Das Verhalten eines Arbeitnehmers stellt sich als beharrliche Weigerung dar, wenn die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangt, die aus dem Arbeitsvertrag sich ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Da die Unpünktlichkeit keine so schwer wiegende Vertragsverletzung darstellt, bedarf es jedenfalls einer vorangegangenen Ermahnung. Diese muss zwar keinen bestimmten Wortlaut haben, aber den Angestellten in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung der Dienstpflichten auffordern.

Hat ein Arbeitnehmer nun auch nach der schriftlichen Verwarnung den Dienst regelmäßig bis zu einer halben Stunde verspätet angetreten, ohne dass dies arbeitsrechtliche Konsequenzen von Seiten des Arbeitgebers gezeitigt hätte, konnte der Arbeitnehmer zu Recht an der Ernsthaftigkeit dieser Verwarnung zweifeln, sodass er nur nach einer neuerlichen dem Ernst der Lage angepassten Aufforderung zur Einhaltung der dienstvertraglichen Pflichten entlassen werden kann. - (§ 27 Z 4 AngG)

( 8 Ob A 264/01 h)

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