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ASoK 8, August 2002, Seite 279

OGH: Pensionsvereinbarung / Änderung

Jedenfalls bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist mangels anderer Vereinbarung schon im Hinblick auf den Entgeltcharakter der Pensionsvereinbarung ein Eigeninteresse des Arbeitnehmers anzunehmen. Im Hinblick auf dieses Eigeninteresse des Arbeitnehmers kann aber der Dritte - der Hinterbliebene - auch keine unmittelbaren alleinigen Rechte aus der Pensionsvereinbarung ableiten.

Eine von den Parteien des Arbeitsvertrages vorgenommene Änderung einer Pensionsvereinbarung ist daher auch gegenüber Hinterbliebenen wirksam. - (§§ 881, 882, 1152 ABGB)

„Der vom Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer geschlossene Arbeits- und Pensionsvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter i. S. d. § 881 ABGB. Die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers bilden die Voraussetzungen für diesen Vertrag. Nicht nur Betriebspensionsansprüche des Arbeitnehmers, sondern auch die dabei vorgesehene Hinterbliebenenversorgung haben Entgeltcharakter (vgl. RIS-Justiz RS 0021639; 9 Ob A 219/90 = DRdA 1991/46 = ZAS 1991/20 = EvBl. 1991/60 m. w. N.; 9 Ob A 318/90 = JBl. 1991, 471; Grillberger, Drittbegünstigte bei Pensionsvereinbarungen, DRdA 1977, 13; Mathiaschitz in Runggaldier/Steindl, Handbuch der betrieblic...

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