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OGH: Dienstverhinderung / Meldung
• Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitzuteilen, gilt auch dann, wenn Anlass der Dienstverhinderung eine Haft des Arbeitnehmers ist, weil der Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers nicht so weit gehen kann, dass er den Arbeitgeber über die Ursache seines Fernbleibens völlig im Unklaren lassen darf.
• Die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung der Dienstverhinderung rechtfertigt im Allgemeinen eine Entlassung nicht, sie zieht in der Regel nur den Verlust des Anspruchs auf das dem Arbeitnehmer zustehende Entgelt für die Zeit des Unterbleibens der Verständigung nach sich.
• Die Unterlassung der Meldung der Dienstverhinderung kann nur unter besonderen Umständen dem Entlassungstatbestand der beharrlichen Dienstverweigerung unterstellt werden. In einem solchen Fall hat aber nicht die Verletzung der Verständigungspflicht, sondern die dadurch schuldhaft herbeigeführte Gefahr eines Schadens zentrale Bedeutung für die Entlassung. - (§ 8 Abs. 8 und § 27 Z 4 und 5 AngG)
( 8 Ob A 214/01 f)