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ASoK 8, August 2002, Seite 277

OGH: Dienstverhinderung / Meldung

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen, um damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben, aber auch, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Abwägung zu verschaffen, ob das Fernbleiben des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt ist.

Der Arbeitnehmer ist auch und gerade dann zur Bekanntgabe des Rechtfertigungsgrundes verpflichtet, wenn er - ohne von seiner Arbeitsunfähigkeit Mitteilung gemacht zu haben - derS. 278 Arbeit ferngeblieben ist und nunmehr nach seinem Dienstantritt vom Arbeitgeber auf sein bislang unentschuldigtes Fernbleiben angesprochen wird.

In einer solchen Situation dem Arbeitgeber die die Ursache für das Fernbleiben bildende Arbeitsunfähigkeit nicht mitzuteilen ist als ganz erhebliche Pflichtverletzung zu werten, die die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen kann. - (§ 27 Z 1 und 4 AngG, § 82 lit. f GewO)

„Dass dem Arbeitgeber, der beim Ausspruch der Entlassung der Meinung war, der Kläger sei ohne Rechtfertigungsgrund nicht zur Arbeit erschienen, zu diesem Zeitpunkt das eigentliche Fehlverhalten des Klägers - nämlich die Unterlassung der Mitteilung dieses Rechtfertigungsgrundes - nicht bekannt war, ste...

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