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OGH: Entlassung / Berechtigung
• Auch wenn die Berechtigung der Entlassung zu bejahen ist, enthebt dies den Arbeitgeber nicht seiner Verpflichtung, nachvollziehbar zu behaupten und zu beweisen, warum und in welchem Umfang ihm aus dem festgestellten Verhalten des Arbeitnehmers im Umgang mit der ihm anvertrauten Ausschussware ein Schaden erwachsen ist.
• Durch den Beweis einer Abrechnungsdifferenz ist der Nachweis eines Schadens in der entsprechenden Höhe nicht erbracht, wenn es sich um Ausschussware, die keinen Handelswert hat, handelt. Gerade bei Ausschussware ohne Handelswert kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass der Arbeitgeber diese Ware wirklich zur Gänze hätte verkaufen können. - (§ 27 Z 1 AngG, § 1 OHG)
( 9 Ob A 235/01 a)