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ASoK 8, August 2002, Seite 276

OGH: Austritt / Insolvenzverfahren

Steht fest, dass betroffene Arbeitnehmer von einem drohenden Insolvenzverfahren nichts wussten und auch im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Austrittserklärung wegen Vorenthalten des Entgelts über das bereits eingeleitete Ausgleichsverfahren nicht informiert waren, so ist der Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG berechtigt. - (§ 26 Z 2 AngG, § 1 IESG)

„Nach der jüngeren Rechtsprechung (RIS-Justiz RS 0102119, beginnend mit SZ 69/106, zuletzt 8 Ob A 298/98 a) verwirklicht die Nichtzahlung ausschließlich vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner verursachter Lohnrückstände durch den Masseverwalter nicht den Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG, weil der Masseverwalter an die Bestimmungen der Konkursordnung gebunden und gar nicht berechtigt ist, die aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammenden Arbeitnehmer-Forderungen außerhalb der Abwicklung des Krida-Verfahrens sofort und vollständig auszuzahlen. Mittlerweile
(9 Ob A 189/99 f = WBl. 2000, 132 = ecolex 2000, 377 [Mazal] = RdW 2000, 748 = DRdA 2000, 404/47 [Gahleitner] u. a.) hat die Rechtsprechung diesen Grundsatz dahin ausgedehnt, dass auch der Ausgleichsschuldner ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 46 Abs. 3 AO) nicht in der Lage sei, Lohnrückstände aus der Zeit vor der Eröffnung des Ausglei...

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