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ASoK 8, August 2002, Seite 275

OGH: Vorzeitiger Austritt

Es besteht dann kein Recht zum vorzeitigen Austritt wegen Vorenthaltens des Entgelts, wenn das Entgelt mit Zustimmung des Arbeitgebers rechtzeitig durch einen Dritten bezahlt wird.

Allein die Ankündigung, wegen Zahlungsunfähigkeit den Konkursantrag zu stellen und die Zahlungen einzustellen, berechtigt nicht schon zum vorzeitigen Austritt.

Gerade durch die klare Ankündigung durch den Arbeitgeber wird es den Arbeitnehmern ermöglicht zu beurteilen, ob die Konkursanmeldung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt, und dann über die Geltendmachung ihrer Ansprüche nach dem IESG zu disponieren.

S. 276Vor Eintritt der Fälligkeit der Zahlungen kann für den Arbeitnehmer keinesfalls die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. - (§ 26 Z 2 AngG, § 1 IESG)

„Dadurch unterscheidet sich dieser Fall auch wesentlich von den - teilweise von den Vorinstanzen herangezogenen - Vorentscheidungen über die Ankündigung der Nichtbezahlung des Entgeltes. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , SZ 7/205, ging es überhaupt nicht um die Frage des Vorenthaltens von unstrittigen Bezügen, sondern der Arbeitgeber kündigte an, dass eine bis dahin gewährte
Aushilfe nicht mehr weiter bezahlen werde. Die Entscheidung des O...

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