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ASoK 8, August 2002, Seite 275

OGH: Kündigung / Betriebsrat

Durch die Streichung des in einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Formular vorgesehenen Wortes „Zustimmung" und das Stehenlassen der Alternative „Ablehnung" hat der Betriebsrat seinen Willen, der Kündigung zu widersprechen, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Gerade weil das vom Arbeitgeber verwendete Formular nur diese beiden Alternativen vorsieht, konnte die Erklärung des Betriebsrats objektiv nicht anders verstanden werden.

Da im Falle eines Widerspruchs des Betriebsrates gegen die Kündigungsabsicht der Arbeitnehmer selbst nur zur Klage berechtigt ist, wenn der Betriebsrat dem Verlangen auf Anfechtung der Kündigung nicht nachkommt, setzt auch das Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers voraus, dass der Arbeitnehmer den primär anfechtungsberechtigten Betriebsrat zunächst aufgefordert hat, die Anfechtung vorzunehmen.

An ein solches „Verlangen" des Arbeitnehmers sind keine besonderen formellen Ansprüche zu stellen. So ist es etwa als ausreichend anzusehen, dass der Arbeitnehmer den Betriebsrat ersucht hatte, ihm die Anfechtung zu überlassen.

Erfährt der Betriebsrat überhaupt erst nach der Einbringung der Klage von dieser, fehlt es aber an einem wie immer gearteten Verhalten des ...

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