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OGH: Betriebsbedingte Kündigung
• Gerade die grundsätzliche Freiheit des Arbeitgebers bei der unternehmerischen Disposition über die wirtschaftliche Führung des Betriebes bedingt, dass nur solche Kündigungen dem einzelnen Arbeitnehmer gegenüber als betriebsbedingt angesehen werden können, die sich konkret und rational nachvollziehbar aus diesen wirtschaftlichen Dispositionen ableiten lassen.
• Wird nicht allen Arbeitnehmern gegenüber der Weg der Änderungskündigung und damit der Lohn- und Gehaltsreduktion beschritten, so hat der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Darlegung und zum Beweis der wirtschaftlichen Betriebsbedingtheit der Kündigung in rational nachvollziehbarer Weise nicht entsprochen, weil die allein gegenüber einem oder einigen Arbeitnehmern ergriffene Maßnahme nicht dem Sanierungsplan entsprach. - (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)
„Gerade bei Sanierungsmaßnahmen muss dies zur Prüfung führen, ob die Kündigung Auswirkungen auf die Wirtschaftslage des Unternehmens hat. Dies bedeutet aber, weil der Verzicht des einzelnen Arbeitnehmers regelmäßig keine oder so gut wie keine Auswirkungen auf die erforderliche Senkung des Lohn- und Gehaltsaufwandes zu einer sinnvollen Sanierung des Gesamtunternehmens haben wird (Strasser, Problematik der ...