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OGH: Fristwidrige Kündigung
• Der objektive Erklärungswert der Kündigungserklärung des Arbeitgebers, dass am nächsten Tag der letzte Arbeitstag des Arbeitnehmers sei und er seine Unterlagen mitbringen solle, lässt unter Berücksichtigung der übrigen näheren Umstände wie etwa dem seit Jahren getrübten Verhältnis der Parteien, des Fehlens jeglicher Gesprächsbasis und der sich in groben Beschimpfungen des Arbeitgebers bzw. der umgehenden Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Gebietskrankenkasse erschöpfenden Reaktionen des Arbeitnehmers bzw. des Arbeitgebers nur die Deutung einer fristwidrigen Kündigung zu. - (§ 20 Abs. 2 AngG)
( 9 Ob A 118/01 w)