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ASoK 8, August 2002, Seite 271

Nichtraucherschutz in Büros und vergleichbaren Arbeitsräumen

Auslegungsfrage zu § 30 Abs. 2 ASchG

(BMWA) - Das Zentral-Arbeitsinspektorat teilt zu der Auslegungsfrage, was im Sinne des § 30 Abs. 2 ASchG unter einem mit einem Büroraum vergleichbaren Arbeitsraum zu verstehen ist, Folgendes mit:

§ 30 Abs. 2 ASchG lautet:

Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.

1. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass das Rauchverbot nach § 30 Abs. 2 ASchG nur für Arbeitsräume gilt, die nur von Betriebsangehörigen benutzt werden, nicht hingegen z. B. für Restaurants, Cafés etc., in denen die Kunden rauchen.

2. Wenn § 30 Abs. 2 von „einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum" spricht, geht es nicht um die Vergleichbarkeit von Gefährdungen oder Belastungen am Arbeitsplatz, sondern um die Vergleichbarkeit von Räumen. § 30 Abs. 2 korrespondiert daher nicht mit § 82 a Abs. 2 (Präventionszeit für Gefahrenklasse 1) und § 88 Abs. 1 (ASA-Schlüsselzahlen). Diese Bestimmungen beziehen sich zwar ebenfalls auf „Büros und büroähnliche ..." und treffen eine Abgrenzung vom Produktionsbereich, doch macht die unterschiedliche Formulierung deutlich, dass § 82 a Abs. 2 und § 8...

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