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ASoK 8, August 2002, Seite 259

Zur „Abfertigung neu" im BMVG

Dr. Georg Grießer

1. In-Kraft-Treten

Nach wiederholten Änderungen im Stadium der Gesetzwerdung wurde nun die „Abfertigung neu" durch das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG endgültig beschlossen. Das Gesetz soll rückwirkend mit in Kraft treten und die bisherigen Abfertigungsregelungen (AngG, ArbeiterabfertigungsG, GutsangestelltenG, Hausgehilf/innen- und HausangestelltenG, ORF-Gesetz) ersetzen. Das BMVG gilt auch für den Bereich der Vertragsbediensteten mit gewissen Sonderregelungen. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem eingegangen wurden (vereinbarter Arbeitsvertragsbeginn), gelten die alten Regelungen. Im Verordnungsweg kann die Einbeziehung gewisser Arbeitsverhältnisse auch vor den vorverlegt werden. Diese Übergangsregelung wurde geschaffen, weil angestrebt wird, dass die organisatorischen Voraussetzungen für das BMVG (Mitarbeiterversorgungs-Kassen und Beitragseinhebung durch die Krankenkassen) schon früher bereitstehen sollen. Bei Fortsetzung unterbrochener Arbeitsverhältnisse aufgrund von Wiedereinstellungsvereinbarungen oder Wiedereinstellungszusagen unter Anrechnung von Vordienstzeiten, ferner bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns (§ 15 AktG oder § 115 GmbHG) oder bei der Fortset...

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