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ASoK 8, August 2002, Seite 252

Die Auslegung von § 7 AVRAG aus europarechtlicher Sicht

Kollektivvertragliche Pensionsregelungen als kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des § 7 AVRAG?

Dr. Michael Friedrich und Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Holzer

Nach § 7 AVRAG hat ein Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, der von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, der keinen Sitz in Österreich hat und der kein Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen zwingenden Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Es stellt sich nun zum einen die Frage, ob dies für alle Formen des Kollektivvertrages gilt, und zum anderen, welche Leistungen unter den Begriff des Entgelts im Sinne dieser Vorschrift fallen.

1. Die innerstaatliche Rechtslage

Ein Arbeitgeber ist zunächst einmal kein Mitglied einer Kollektivvertragspartei, wenn er in Österreich keine Gewerbeberechtigung besitzt und somit nicht dem entsprechenden Fachverband der Wirtschaftskammer Österreichs angehört, der den einschlägigen Kollektivvertrag abgeschlossen hat. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber kein Mitglied der am Kollektivvertrag beteiligten freiwilligen Interessenvertretung der Arbeitgeber ist oder wenn es in der Branche überhaupt nur einen oder mehrere Firmenkollektivverträge geben sollte, die ...

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