zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 8, August 2002, Seite 249

Arbeitszeitaufzeichnungen in der Praxis

Dr. Erwin Rotter

Arbeitszeitaufzeichnungen erfüllen im Wesentlichen drei Aufgaben:

Sie dienen der Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers gemäß § 26 AZG.

Sie dienen als Beweis, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer gearbeitet hat.

Sie dienen der Kontrolle der Betriebsorganisation und der Verantwortlichkeit und der Zuordnung der Lohnkosten zu verschiedenen Kostenstellen.

Arbeitszeitaufzeichnungen können geführt werden:

• Händisch (in Listen) vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer oder einem Dritten, der hiezu beauftragt ist;

• mittels automatisierter Systeme (Stechuhr oder gekoppelt mit der Bedienung von Zugangssystemen oder Arbeitsmitteln).

Im Folgenden soll überlegt werden, welche Art von Arbeitszeiterfassungssystemen aus dem Blickwinkel der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen und aus dem Blickwinkel des Arbeitsvertragsrechtes die günstigste ist.

1. Zur Erfüllung der Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen sind grundsätzlich alle Arten von Arbeitszeitaufzeichnungen geeignet, soferne sie nur Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die zeitliche Lagerung und Dauer der Pausen dokumentieren und eine entsprechende Kontrolle (durch das Arbei...

Daten werden geladen...