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ASoK 7, Juli 2002, Seite 244

OGH: Kündigung / Entlassung

Die Drohung als Mittel zur Herbeiführung eines Erfolges ist rechtswidrig, wenn der Drohende auf den Erfolg keinen Anspruch hatte oder wenn Mittel und Zweck für sich betrachtet zwar rechtmäßig sind, aber das Mittel zur Erreichung gerade dieses Zweckes nicht angemessen ist.

Kündigt daher der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis unter dem Eindruck der Ankündigung des Arbeitgebers, ihn zu entlassen, kommt es entscheidend darauf an, ob für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren.

Die bloß vage Information, dass der Arbeitnehmer in einem Betrieb, wo er in der Kantine als Koch arbeitete, zwei Frauen, mit denen er in beruflichem Kontakt stand, in Form von „Telefonterror" belästigt und ihnen beim persönlichen Aufeinandertreffen Szenen gemacht habe, rechtfertigt eine Entlassung nicht.

Die vom Arbeitnehmer - für andere Personen hörbar - geäußerten Vorwürfe gegenüber seiner früheren Freundin „wenn du Charakter hättest, würdest du zum Billa einkaufen gehen; ich möchte dich hier nicht mehr sehen" oder „was bildest du dir ein, ich habe mich wegen dir scheiden lassen und jetzt stehe ich so da", sind k...

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