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ASoK 7, Juli 2002, Seite 243

OGH: Lohnpfändung

Für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 EO ist nicht maßgebend, ob die Parteien nur den Leistungsaustausch vorübergehend sistieren und insofern eine bloß faktische UnterbrechungswirkungS. 244 bei weiter bestehendem Grundverhältnis herbeiführen wollten oder dessen endgültige Auflösung beabsichtigten. Wesentlich für eine Pfandrechtserstreckung ist vielmehr nur, ob die Abwicklung des bestehenden Rechtsverhältnisses innerhalb der gesetzlichen Frist wieder aufgenommen bzw. ein gleichartiges oder wesensähnliches Rechtsverhältnis zwischen den selben Personen neu begründet wird. - (§ 299 Abs. 1 EO)

„Wird das laufende Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis gerichtlich gepfändet, ist für die Wirksamkeit des Pfändungspfandrechts an den laufenden Bezügen insbesondere der aufrechte Bestand des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Grundsätzlich müsste daher das Pfändungspfandrecht an den laufenden Bezügen mit Ende der Bezüge erlöschen. Problematisch ist nun der Fall, dass das Arbeitsverhältnis ‚unterbrochen' wird und damit der Entgeltbezug für eine bestimmte Zeit unterbrochen ist, aber in weiterer Folge wieder Bezüge geleistet werden (Resch, ecolex 2000, 185).

[...] Mit der EO-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628/1991, wurde § 299 EO grundlegend geände...

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