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ASoK 7, Juli 2002, Seite 243

OGH: Urlaubsvereinbarung

Die gesetzliche Notwendigkeit, eine Urlaubsvereinbarung zu treffen, schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts des Arbeitgebers, etwa in der Form, dass er dem Arbeitnehmer den konkreten Urlaubsverbrauch und dessen zeitliche Lagerung vorschreibt, oder eines Gestaltungsrechts des Arbeitnehmers, etwa in der Form einer Erklärung, den Urlaub anzutreten, aus.

Auch für die Festlegung des Urlaubsverbrauchs während der Kündigungsfrist ist eine Urlaubsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 UrlG erforderlich.

Nach ständiger Rechtsprechung ist in einer Dienstfreistellung während einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten das unbefristete Anbot des Arbeitgebers zum Abschluss von Urlaubsvereinbarungen nach Belieben des Arbeitnehmers enthalten. Dies begründet eine Option für den Arbeitnehmer, auf Grund der er durch einseitige Erklärung, auch im Sinne einer stillen Annahme gemäß § 864 ABGB, dem Antrag des Arbeitgebers auch bloß tatsächlich entsprechen kann.

Bloßes Stillschweigen gilt nicht als stille Annahme i. S. d. § 864 ABGB. Als Willensbetätigung setzt die stille Annahme neben der Annahmehandlung (Betätigung) auch einen wirklichen Annahmewillen des Oblaten voraus.

Ein Verfall von Urlaubsansprüchen kommt außerh...

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