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ASoK 7, Juli 2002, Seite 242

OGH: Dienstverhinderung

Auf die Pflicht zur Anrechnung dessen, was der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwendung erworben hat, kann sich der Arbeitgeber dann nicht berufen, wenn die Berufung hierauf rechtsmissbräuchlich wäre. Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten bzw. wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht.

Ein derartiger Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber auf die Anrechnungsbestimmung des § 1155 Abs. 1 ABGB bei grundloser Dienstfreistellung des Arbeitnehmers beruft. Eine Vereinbarung, die bei der Umsatzprovision nur auf die Anwesenheitszeiten abstellt und Abwesenheitszeiten etwa infolge Dienstfreistellung nicht berücksichtigt, ist unwirksam.

Die Anrechnung für Zeiten der Nichtbeschäftigung eines Arbeitnehmers während eines laufenden Anfechtungsprozesses ist jedoch auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn Kündigung und Entlassung des Arbeitnehmers aus einem verpönten Motiv erfolgten und der Wegfall des Arbeitsverhältnisses ausschließlich au...

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