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ASoK 7, Juli 2002, Seite 240

OGH: Arbeitskräfteüberlassung / Entgelt

Das AÜG hat sich für eine partielle Anwendung von Bestimmungen des Beschäftiger-Kollektivvertrages durch den Überlasser während des Zeitraums der Überlassung entschieden. Das Herausnehmen einzelner Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes und aus der Grundvereinbarung ist nicht möglich.

Aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes sind vor allem die Bestimmungen über das Arbeitsentgelt anzuwenden, zu denen auch die Regelung der Sonderzahlungen gehört.S. 241 Weiters ist der Entgeltanspruch von den für diese jeweils geltenden Verjährungsbestimmungen und Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrages nicht zu trennen.

Ist die Arbeitskraft zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen, richtet sich die Anwendbarkeit des BUAG danach, ob die Tätigkeit im Beschäftigerbetrieb ihrer Art nach in den Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 lit. a - g BUAG fällt. - (§ 10 AÜG, § 2 Abs. 1 BUAG)

( 8 Ob A 28/01 b

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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