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ASoK 7, Juli 2002, Seite 240

OGH: Arbeitskräfteüberlassung

Der Begriff der Ortsüblichkeit in § 10 Abs. 1 Satz 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ist auf den Standort des Betriebes des inländischen Überlassers zu beziehen.

Erhebungen zur Ermittlung des für die Dauer der Überlassung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 AÜG zu ermittelnden Entgelts sind rechtlich irrelevant, weil nach dieser Bestimmung auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes, nicht aber auf die überkollektivvertraglichen Ist-Löhne abzustellen ist. - (§ 10 AÜG)

„In seiner Entscheidung Arb. 11.998 hat der Oberste Gerichtshof die wesentlichen Grundzüge seiner Rechtsprechung zu der für die Entgeltansprüche der überlassenen Arbeitskraft maßgebenden Bestimmung des § 10 Abs. 1 AÜG wie folgt zusammengefasst:

Nach Satz 1 dieser Bestimmung hat die Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen ist. Gemäß Satz 2 bleiben Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, unberührt. Schließlich ist gemäß Satz 3 bei der Beurteilung der Angemessenheit für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen. Mit Satz 1 und 2 dieser Bestimmung wird...

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