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IRZ 6, Juni 2015, Seite 219

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser,

in zweieinhalb Jahren ist es soweit: 2018 fällt der Startschuss für den Übergang von IAS 39 auf IFRS 9. Nach sechs Diskussionsjahren hatte der IASB im Sommer letzten Jahres IFRS 9 „Finanzinstrumente” in seiner vorerst endgültigen Fassung veröffentlicht. Vorbehaltlich des EU-Endorsement wird der neue Standard mit Geschäftsjahren, die am oder nach dem beginnen, IAS 39 ersetzen. Womöglich könnte auch eine (bis 2017) vorzeitige Umstellung auf IFRS 9 lohnend sein? Allerdings sind damit alle Anforderungen grundsätzlich zum gleichen Zeitpunkt anzuwenden.

Bekanntlich aber gibt es keine Regel ohne Ausnahmen – und mit diesen verbunden ebenso Gestaltungsspielräume für den Bilanzierenden: Zu nennen sind hier etwa die Regel und Ausnahme der einheitlichen zeitlichen Anwendung oder die Regel und Ausnahme der retrospektiven erstmaligen Anwendung. Insofern legen Steffen Kuhn und Dirk Hachmeister in ihrem Beitrag nicht den Schwerpunkt auf die Veränderungen von IFRS 9 im Vergleich zu IAS 39 – die in der IRZ bereits mehrmals Thema waren –, sondern auf die Frage, inwieweit sich Gestaltungsspielräume beim Übergang auftun. Schritt für Schritt führen sie durch die ...

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