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ASoK 7, Juli 2002, Seite 236

OGH: Lehrvertrag / Beendigung

Im Gegensatz zu § 18 Abs. 1 BAG, der den Lehrberechtigten zum Vertragsabschluss verpflichtet, wirkt § 15 Abs. 2 BAG a. F. bzw. nunmehr § 15 Abs. 1 BAG i. d. F. der BAG-Novelle 2000 während der dort normierten Frist ex lege, unmittelbar und absolut zwingend auf das Lehrverhältnis ein. Daher ist die während des Laufes dieses Dauerrechtsverhältnisses ohne anders lautende Übergangsbestimmung in Kraft getretene Rechtsänderung ab ihrem In-Kraft-Treten anzuwenden. - (§ 15 BAG)

„Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es verwies auf § 5 ABGB, der anordne, dass Gesetze nicht zurückwirken. Nur die nach In-Kraft-Treten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte seien nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. In Bezug auf einmalige Handlungen sowie hinsichtlich mehrgliedriger und dauernder Sachverhalte, die zur Gänze in die Geltungszeit eines der Gesetze fallen, sei der zeitliche Geltungsbereich so abgrenzbar; andernfalls sei jedoch für einen Dauersachverhalt das neue Gesetz ab seinem In-Kraft-Treten anzuwenden. Hier habe das Lehrverhältnis am begonnen, sodass es im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der novellierten Bestimmung des § 15 Abs. 1 BAG am noch nicht in ein solches übergegangen gewesen sei, das nur mehr unter bes...

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