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ASoK 7, Juli 2002, Seite 235

OGH: Lehrvertrag / Beendigung

Die mit der BAG-Novelle 2000 erfolgte Änderung des § 18 Abs. 1 BAG ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Bestimmung als Anknüpfungsgrund normierte Beendigung des Lehrverhältnisses nach dem In-Kraft-Treten der Novelle, also nach dem erfolgte. Auf früher verwirklichte Rechtswirkungen, also auf in Erfüllung des § 18 Abs. 1 a. F. BAG bei Beendigung des Lehrverhältnisses abgeschlossene Arbeitsverträge ist sie nicht anzuwenden. - (§ 18 Abs. 1 BAG)

„Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass Gesetze nach der Regel des § 5 ABGB im Allgemeinen nicht zurückwirken und dass demnach nur die nach dem In-Kraft-Treten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind, während vorher geschehene Handlungen und Sachverhalte sowie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen sind. Auf diese Weise ist der zeitliche Geltungsbereich eines neuen Gesetzes aber nur - wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat - für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem In-Kraft-Treten (RIS-Justiz RS ...

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