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OGH: Lehrling / unberechtigte Auflösung
• Für das Vorliegen eines Diebstahles i. S. d. § 127 StGB wäre ein Bereicherungsvorsatz der Arbeitnehmerin erforderlich. Dieser setzt zwar nun nicht notwendigerweise voraus, dass der S. 235Täter die Vorstellung hat, sich den betreffenden Gegenstand für immer zuzueignen, sodass auch die zeitweilige Überführung des Wirtschaftswertes in das Vermögen ausreicht, wenn nach außen hin eigentumsähnliche Verhältnisse geschaffen werden sollen. Dem gleichgesetzt wird auch der ausgedehnte Verbrauch, der eine erhebliche Wertminderung in sich schließt oder wenn der Gebrauch von unbestimmter Dauer sein soll.
• Wollte die Arbeitnehmerin ein Mobiltelefon nur für ein Telefonat nützen und dann wieder zurückgeben, so fehlt es am entsprechenden Bereicherungsvorsatz, wenn die Rückgabe nur deshalb nicht sofort erfolgte, weil die Arbeitnehmerin auf Grund der zwischenzeitig eingetretenen Umstände Angst bekommen hatte, entdeckt zu werden. Ein Straftatbestand i. S. d. § 15 Abs. 1 lit. a BAG liegt daher nicht vor.
• Im Falle einer unberechtigten Auflösung steht es dem Lehrling zu, auf seinen Bestandschutz nach dem BAG zu verzichten und statt der Fortsetzung des Lehrverhältnisses die sich aus § 1162 b ABGB ergebenden Ansprüche geltend zu machen. - (§ 15 Abs. 1 lit. a BAG, § 1162 b ABGB)
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