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ASoK 7, Juli 2002, Seite 234

OGH: Hausangestellte / Mindestlohn

Bei der Frage, ob die Erlassung eines Mindestlohntarifes rechtlich möglich ist, ist nicht nur darauf abzustellen, ob für einen fachlichen Bereich überhaupt eine kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung besteht, sondern auch darauf, ob der konkrete Arbeitgeber auch Mitglied dieser Berufsvereinigung ist und daher für ihn auch konkret kollektivvertragliche Regelungen abgeschlossen werden könnten, unabhängig davon, ob dies dann auch tatsächlich erfolgte.

Selbst bei Angehörigkeit zu einer solchen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung ist zu prüfen, ob es zum konkreten Aufgabenkreis dieser Berufsvereinigung gehört, für diese Arbeitnehmergruppen Kollektivverträge abzuschließen.

Aus der Festlegung des Geltungsbereiches des Mindestlohntarifes für im Haushalt Beschäftigte für das Bundesland Steiermark ergibt sich jedoch, dass nicht entscheidend ist, ob auf das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz anzuwenden ist, sondern nur, ob die Arbeitnehmerin beim jeweiligen Arbeitgeber, für den keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht, „einschlägige Arbeiten" verrichtet. Mit den „einschlägigen Arbeiten" stellt der Mindestlohntarif eindeutig auf die Tätigkeiten einer Hausgehilfin...

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