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OGH: KV Arbeiter Güterbeförderungsgewerbe
• Verfallsklauseln in Kollektivverträgen haben den Zweck, dem Beweisnotstand zu begegnen, in welchem sich der Arbeitgeber bei verspäteter Geltendmachung befinden würde. Sie zwingen den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen.
• Wenn es nun dem Zweck der Bestimmung des Art. XI Z 5 des Kollektivvertrages für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe entspricht, unter Umständen erst in der letzten Lohnperiode entstandene Lohnansprüche der Verfallssanktion zu unterwerfen, muss dies umso mehr für die Entschädigung bzw. Abfindung in der Regel schon länger zurückliegend entstandener Urlaubsansprüche gelten.
• Wenngleich der zweite Satz des Art. XI nur die Fälligkeit periodischer Zahlungen ausdrücklich definiert, gebietet die oben genannte Teleologie eine extensive Auslegung dahin, dass auch Urlaubsentschädigung und -abfindung davon erfasst sind, deren Fälligkeit mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt. - (Art. XI Z...