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ASoK 7, Juli 2002, Seite 232

Abfertigungsreform im Nationalrat beschlossen

Dr. Wolfgang Höfle und Dr. Christoph Klein

Über die Abfertigungsreform haben wir bereits ausführlich (ASoK 2002, 170 und 200) berichtet. Die Bedeutung des Themas rechtfertigt einen weiteren Beitrag zur Darstellung der Änderungen, die durch einen Abänderungsantrag der Regierungsparteien noch im Sozialausschuss des Nationalrates erfolgt sind und auch in das mittlerweile beschlossene Gesetz übernommen wurden.

Der Anwendungsbereich sowie der Beginn der Beitragspflicht sind nunmehr vereinfacht und von Vereinbarung oder Nicht-Vereinbarung einer Probezeit losgelöst worden. Arbeitsverhältnisse von geringerer Dauer als einem Monat sind grundsätzlich beitragsfrei; auch in längeren Arbeitsverhältnissen ist der erste Monat beitragsfrei. Eine Ausnahme gilt dann, wenn nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - unabhängig von dessen Dauer - innerhalb von 12 Monaten ein zweites Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber begründet wird. Dann gilt ab dem ersten Tag dieses zweiten Arbeitsverhältnisses - wieder unabhängig von dessen Länge - die Beitragspflicht.

Zur Beitragseintreibung wird nun vollständig auf die diesbezüglichen Regeln des ASVG verwiesen; somit gelten die Verzugszinsen nach ASVG (derzeit runde 8 %).

Die Beitragspflicht des Arbeitgebers f...

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