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Sperrfrist für Arbeitslosengeld bei Selbstkündigung ohne triftigen Grund
• Sperrfrist für Arbeitslosengeld bei Selbstkündigung ohne triftigen Grund (§§ 10 f. AlVG)
= ARD 5313/24/2002.
Hat ein Arbeitsloser nach freiwilliger Beendigung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund binnen acht Wochen eine neue Beschäftigung aufgenommen, war dies rechtzeitig genug, um eine Nachsicht vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen.
Beendet hingegen ein Rechtsanwaltsanwärter sein Dienstverhältnis, um als selbständiger Rechtsanwalt tätig zu sein, liegt darin kein triftiger Grund i. S. d. § 11 AlVG i. d. F. BGBl. I Nr. 142/2000 vor, der der 4-wöchigen Sperrfrist für das Arbeitslosengeld entgegensteht.
S. 231Anmerkung: Bei derzeitiger Rechtslage kommt nunmehr auch bei einvernehmlicher Lösung die vierwöchige Wartefrist zum Tragen. Es gilt jedoch auch in diesen Fällen, dass in berücksichtigungswürdigen Fällen davon abgesehen werden kann. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn der Arbeitslose innerhalb kurzer Zeit eine andere Beschäftigung aufnimmt.