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ASoK 7, Juli 2002, Seite 228

Freiwillige Leistungen der Krankenversicherung der selbständig Erwerbstätigen

Neben den Pflichtleistungen gibt es auch freiwillige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch bestehen kann

Mag. Wolfgang Müller

Neben Pflichtleistungen, wie ärztlicher Hilfe, der Gewährung von Medikamenten, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Krankenhauspflege, Zahnbehandlung und Mutterschaftsleistungen, gibt es auch freiwillige Leistungen der Krankenversicherung. Zum Unterschied von Pflichtleistungen, welche jedenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen gewährt werden müssen, sind freiwillige Leistungen zwar gesetzlich vorgesehen, müssen jedoch in die Satzung der entsprechenden Versicherungsanstalt aufgenommen werden, damit auf sie ein Anspruch besteht. Dann besteht allerdings für den Versicherten ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Leistungen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Freiwillige Leistungen

• Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gemäß § 100 GSVG

• Maßnahmen zur Krankheitsverhütung gemäß § 101 GSVG.

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

Als solche Maßnahmen kommen in Betracht:

• Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten

• Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen

• Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden Krankheit oder der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit

• Übernahme der Reisekosten bei Bedürftigkeit

• unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme von Kosten für Betrieb...

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