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ASoK 7, Juli 2002, Seite 217

Wann gebührt Freizeit zur Postensuche?

Postensuchtage nur bei Dienstgeberkündigung

Dr. Erwin Rotter

Im Zuge der Angleichung der Rechte von Arbeitern und Angestellten (BGBl. I Nr. 44/2000) wurden sowohl § 22 AngG wie auch § 1160 ABGB neu gefasst. Gemäß § 22 Abs. 1 AngG bzw. § 1160 Abs. 1 ABGB gebührt nunmehr bei Kündigung durch den Dienstgeber dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an Freizeit ohne Schmälerung des Entgelts. Gemäß Abs. 2 der angeführten Bestimmungen besteht dieser Anspruch nicht, wenn ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht (und vom Pensionsversicherungsträger eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung ausgestellt wurde), Abs. 3 enthält jeweils Ausnahmen von der Ausnahme, Abs. 4 jeweils eine Ermächtigung, durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen zu treffen.

Der Kern der Novellierung ist sohin, dass das Ausmaß geändert wurde (bisher: mindestens 8 Arbeitsstunden wöchentlich, nunmehr: ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) und dass der Anspruch nur bei Kündigung durch den Dienstgeber zusteht, während er bisher nicht von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses abhing, wohl aber bei Kündigung durch den Dienstnehmer auf vier Stunden reduzie...

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