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OGH: Betriebsrat
• 1. Die weltlichen Mitarbeiter einer evangelischen Pfarrgemeinde, wie u. a. die Heimleiterinnen, Hausarbeiter, Kindergartenleiterinnen, Kindergärtnerinnen, Friedhofswärter, Jugendmitarbeiter, Gemeindepädagogen und Kirchenmusiker sind berechtigt, einen Betriebsrat zu errichten.
• 2. Die von der evangelischen Pfarrgemeinde betriebenen Pensionistenheime, Kindergärten, Studentenheim und Friedhöfe stellen jeweils keine eigenen Betriebe dar. - (§§ 34, 132 ArbVG)
„Zieht man in Erwägung, dass eine Interessenvertretung der im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer auch nach dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht vorgesehen wurde und im Kirchengesetz der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der evangelischen Kirche (= OdVM 2000) einen Niederschlag gefunden hat, so ist schon aus diesem Grunde, aber insb. auf Grund der religiös-neutralen Qualifikation des ArbVG dieses als allgemeines Staatsgesetz grundsätzlich anzuwenden; damit aber auch die Bestimmungen über die Betriebsratswahl und über das aktive und passive Wahlrecht. Die auf Grund eines kirchlichen Gesetzes im Rahmen der Kirchenautonomie erlassenen Mitarbeiter-Vertretungsregelungen stehen der Anwendung des ArbVG nicht entgegen, weil...