Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Elternschaft der eingetragenen Partnerin/Ehegattin der Mutter – Einschränkung auf medizinisch unterstützte Fortpflanzung verfassungswidrig
iFamZ 2022/162
§§ 144, 145 ABGB; Art 7 Abs 1 B-VG; (Art 14 iVm) Art 8 EMRK
VfGH hebt § 144 ABGB sowie den zweiten Satz und die Wortfolge „mit den nötigen Nachweisen“ in § 145 Abs 1 ABGB mit auf.
Die Beschwerdeführerin lebt in einer eingetragenen Partnerschaft. Die Partnerin brachte am ein – nicht im Wege medizinisch unterstützter Fortpflanzung gezeugtes – Kind zur Welt. Mit Bescheid wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag auf Eintragung der Beschwerdeführerin als Elternteil in das Zentrale Personenstandsregister gem § 11 Abs 1 PStG 2013 iVm § 144 Abs 2 und 3 sowie § 145 Abs 1 ABGB ab. Diese Entscheidung bestätigte das VwG Wien. Bei der Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde sind im VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 144 ABGB sowie des zweiten Satzes und der Wortfolge „mit den nötigen Nachweisen“ in § 145 Abs 1 ABGB entstanden. Der VfGH hat daher beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
Vater des Kindes ist gem § 144 Abs 1 ABGB der Mann, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist (Z 1), der die Vaterschaft anerkannt hat (Z 2) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist ...