VfGH 14.03.2012, B71/12
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger |
Rechtssatz | Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1501,60 bezieht. |
Entscheidungstext
Leitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , mit dem die Beitragspflicht des Einschreiters nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) auch für jenen Zeitraum festgestellt worden ist, in dem sich der Einschreiter in Untersuchungshaft befunden hat. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1501,60 bezieht.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB ; , B397/04).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen
Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Zusatzinformationen
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Norm | ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger |
Sammlungsnummer | ****** |
Schlagworte | VfGH / Verfahrenshilfe |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2012:B71.2012 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-84504