Suchen Kontrast Hilfe
VfGH 22.03.2002, B254/02

VfGH 22.03.2002, B254/02

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
Rechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers; keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Führung des Verfahrens

Der Antragsteller bezieht eine monatliche Nettopension von 1.193,9 Euro. Für die Benutzung seiner Dienstwohnung bezahlt er monatlich 120 Euro, für einen noch aushaftenden Kredit in der Höhe von 15.368,52 Euro monatlich eine Rate von 347,76 Euro. Zu seinen Einlagebüchern gibt er an, dass die Höhe der Einlage 44,20 Euro beträgt, sein Konto weist einen Minusstand von 217,17 Euro auf. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.

Entscheidungstext

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers; keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Führung des Verfahrens

Der Antragsteller bezieht eine monatliche Nettopension von 1.193,9 Euro. Für die Benutzung seiner Dienstwohnung bezahlt er monatlich 120 Euro, für einen noch aushaftenden Kredit in der Höhe von 15.368,52 Euro monatlich eine Rate von 347,76 Euro. Zu seinen Einlagebüchern gibt er an, dass die Höhe der Einlage 44,20 Euro beträgt, sein Konto weist einen Minusstand von 217,17 Euro auf. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.

Spruch

Der Antrag des P S, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrte, ihm zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Z15 1311/358-II/15/01, die Verfahrenshilfe zu bewilligen.

Aus dem Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller eine monatliche Nettopension von 1.193,9 Euro bezieht. Für die Benutzung seiner Dienstwohnung bezahlt er monatlich 120 Euro, für einen noch aushaftenden Kredit in der Höhe von 15.368,52 Euro monatlich eine Rate von 347,76 Euro. Zu seinen Einlagebüchern gibt er an, dass die Höhe der Einlage 44,20 Euro beträgt, sein Konto weist einen Minusstand von 217,17 Euro auf. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt nach §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendig ist derjenige Unterhalt anzusehen, den der Bewilligungswerber zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
Sammlungsnummer
******
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2002:B254.2002
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-83812